Fragen und Antworten

Fragen zu Verwaltung, Stockwerkeigentum, Vermietung und Verkauf

Allgemeine Antworten nach Schweizer Recht. Für Ihre Liegenschaft im Einzelnen gilt, was in Verträgen und Reglementen vereinbart ist — fragen Sie uns.

Verwaltung

  • Das richtet sich nach der Liegenschaft und dem Umfang der Aufgaben. Sie erhalten von uns eine schriftliche Offerte, die genau auf Ihre Liegenschaft abgestimmt ist.

  • Sie kündigen den bestehenden Verwaltungsvertrag nach den darin vereinbarten Bestimmungen. Wir übernehmen die Übergabe: Verträge, Unterlagen und Konten werden an uns übergeben, ab dann sind wir Ihre Anlaufstelle.

  • Die Bewirtschaftung, auch Liegenschafts- oder Hausverwaltung genannt, umfasst: Mietverträge, Mietzinsinkasso und Mahnwesen, die Nebenkosten- und Heizkostenabrechnung, Unterhalt und Aufträge an Handwerker, Mieterwechsel mit Wohnungsabnahme und Protokoll, Versicherungen, Budget, Jahresrechnung und der Bericht an die Eigentümer.

  • Nebenkosten sind nur geschuldet, wenn sie im Mietvertrag besonders vereinbart sind (OR Art. 257a). Die Mieterschaft kann verlangen, in die Belege Einsicht zu nehmen (OR Art. 257b). Die Abrechnung erstellen wir mit den Belegen, damit sie nachvollziehbar ist.

  • Sie erhalten ein Budget, die Jahresrechnung und einen Bericht. Was darüber hinaus gilt, zum Beispiel welche Aufträge vorher mit Ihnen abgesprochen werden, wird im Verwaltungsvertrag festgehalten.

Stockwerkeigentum

  • Die Versammlung der Stockwerkeigentümer (ZGB Art. 712q). Kommt die Wahl nicht zustande, kann jeder Stockwerkeigentümer die Ernennung durch das Gericht verlangen.

  • Eine Rücklage der Gemeinschaft für künftige grössere Arbeiten an den gemeinschaftlichen Teilen, etwa an Dach, Fassade oder Haustechnik. Wie viel eingelegt wird, legen Reglement und Versammlung fest. Die Verwaltung führt den Fonds und weist ihn in der Jahresrechnung aus.

  • Jede Stockwerkeinheit hat eine Wertquote, ihren Anteil am Wert der ganzen Liegenschaft, angegeben in Bruchteilen (ZGB Art. 712e). Nach den Wertquoten werden die gemeinschaftlichen Kosten verteilt, soweit das Reglement nichts anderes bestimmt (ZGB Art. 712h).

  • Sie lädt mit den Traktanden ein, bereitet Budget und Jahresrechnung vor, leitet die Versammlung, führt das Protokoll und setzt die Beschlüsse anschliessend um.

  • Für die Räume im Sonderrecht sind Sie selbst zuständig. Die gemeinschaftlichen Teile wie Dach, Fassade, Treppenhaus oder Heizung unterhält die Gemeinschaft, die Verwaltung organisiert die Arbeiten.

Vermietung

  • Bei Wohnräumen höchstens drei Monatsmieten (OR Art. 257e). Das Depot wird bei einer Bank auf einem Spar- oder Depotkonto hinterlegt, das auf den Namen der Mieterschaft lautet.

  • Nach dem Markt: Lage, Grösse, Zustand und Ausbau der Wohnung sowie die Mietzinse vergleichbarer Wohnungen. In einigen Kantonen ist bei Abschluss ein amtliches Formular für den Anfangsmietzins vorgeschrieben (OR Art. 270).

  • Wir prüfen die Bewerbungen mit Betreibungsauszug und Referenzen. Erhoben werden nur die Angaben, die für die Wahl der Mieterschaft nötig sind.

  • Der Zustand der Wohnung wird in einem Protokoll festgehalten, das beide Seiten unterzeichnen. Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand prüfen und Mängel sofort melden (OR Art. 267a). Das Protokoll macht beides nachvollziehbar.

Verkauf & Bewertung

  • Ja. Den Marktwert einer Liegenschaft braucht man auch ohne Verkauf, zum Beispiel für eine Erbteilung, eine Finanzierung oder die Planung.

  • In der Regel den Grundbuchauszug, Pläne, Angaben zu Baujahr und Renovationen, bei Stockwerkeigentum das Reglement und die Wertquote, bei vermieteten Liegenschaften die Mietverträge. Dazu sehen wir uns die Liegenschaft vor Ort an.

  • Bewertung, Verkaufsdokumentation, Vermarktung, Besichtigungen und Verhandlung. Der Kaufvertrag über ein Grundstück muss öffentlich beurkundet werden (OR Art. 216), das geschieht beim Notariat. Wir begleiten Sie bis dorthin und bis zur Übergabe.

  • Mit dem Eintrag im Grundbuch (ZGB Art. 656). Die Anmeldung beim Grundbuchamt erfolgt nach der Beurkundung.

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